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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.12.2002
Aktenzeichen: 9 UF 198/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GKG


Vorschriften:

ZPO § 621 e
ZPO § 114
ZPO § 115
ZPO § 119 Abs. 1
ZPO § 119 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 93 a Abs. 1
BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 c Nr. 1
BGB § 1587 c Ziff. 1
GKG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 UF 198/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die befristete Beschwerde der Beteiligten vom 18. Oktober 2002 gegen das am 17. September 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Cottbus hinsichtlich der zum Versorgungsausgleich getroffenen Regelung durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht

am 13. Dezember 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die befristete Beschwerde wird die Ziffer 2 des Tenors des angefochtenen Urteils teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen.

Der Antrag des Antragstellers vom 9. Dezember 2002 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens betragt 500 €.

Gründe:

Die in zulässiger Weise eingelegte befristete Beschwerde gemäß § 621 e ZPO hat in der Sache insoweit Erfolg, als die getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich abzuändern und dieser auszuschließen war.

1.

Die Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB ist die Zeit vom 1. Februar 1983 bis zum 28. Februar 2002. In dieser Zeit hat der Antragsteller nach Auskunft der Beteiligten vom 1. August 2002 (Bl 36 VA-Heft) angleichungsdynamische Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 305,51 € erworben. Die Antragsgegnerin hat in dieser Zeit nach der aktualisierten Auskunft der Beteiligten vom 16. Oktober 2002 (Bl. 47 d. A.) angleichungsdynamische Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 307,24 € erworben. Insoweit hat das Amtsgericht mit der unter dem 1. Juli 2002 für die Antragsgegnerin durch die Beteiligte erteilten Auskunft (Bl. 15 VA-Heft) eine fehlerhafte Auskunft insoweit zu Grunde gelegt, als dieser Auskunft ein anderer Ehezeitraum (1. Juli 1983 bis 28. Februar 2002) zu Grunde lag.

Gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB ist dem Antragsteller, der die geringeren Anwartschaften erworben hat, an sich die Hälfte der Differenz der beiderseits erworbenen Anwartschaften zu übertragen. Die Differenz beträgt 1,73 €, die Hälfte hiervon 0,87 €. Gleichwohl ist letztgenannter Betrag nicht zu übertragen, da insoweit die Voraussetzungen eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB vorliegen.

Nach § 1587 c Ziff. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse grob unbillig wäre. Der Ausgleich von Bagatellbeträgen ist grob unbillig und kann daher über § 1587 c Nr. 1 BGB vermieden werden (Brandenburgisches OLG NJWE-FER 2000, 107, Palandt-Diederichsen, BGB, 58. Aufl. 1999 § 1587 c Rn 6, i. E. auch BGH NJW 1982, 989, 990, OLG Zweibrücken FamRZ 1987, 722 f, Soergel-Vorwerk, BGB, 12. Auflage 1988, § 1587 c, Rn. 9, a. A. nunmehr Palandt-Brudermüller, BGB, 62 Aufl. 2003, § 1587 c, Rn 36).

Dabei kann die Höhe des Bagatellbetrages aber nicht schematisch bestimmt werden, da es stets von den beiderseitigen Vermögensverhältnissen abhängt, wann von einem Bagatellbetrag gesprochen werden kann (daher z. B. für 2,80 DM verneinend BGH a. a. O.). Allerdings stellten Beträge, die sich lediglich im Pfennigbereich bewegen, nach Auffassung des Senats in aller Regel Bagatellbeträge dar, weshalb der Versorgungsausgleich auszuschließen war. Nichts anderes gilt nach der Ansicht des Senats in den Fällen, wo sich der Ausgleichsbetrag nunmehr im Centbereich auf Grund der zum 1. Januar 2002 erfolgten Einführung des Euro bewegt. Obgleich sich der Ausgleichsbetrag dann auf Grund des Umtauschkurses von 1,95583 ab einem Betrag von 52 Cent auf mehr als 1 DM beläuft, handelt es auch unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse in aller Regel gleichwohl um einen als Bagatellbetrag einzustufenden Betrag.

2.

Dem gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Antragsteller war nicht stattzugeben, da die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. Zwar bestehen an der Bedürftigkeit des Antragstellers gemäß § 115 ZPO keine Bedenken. Damit wäre ihm an sich gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO notwendige Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die durch die Beteiligte eingelegte befristete Beschwerde zu bewilligen.

Nimmt der am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligte Ehegatte im Rahmen des durch einen Träger der gesetzlichen Versorgungssysteme betriebenen Beschwerdeverfahrens lediglich eine verfahrensbegleitende Beteiligung ohne eigene Antragstellung wahr, kann ihm weder Prozesskostenhilfe bewilligt, noch ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, da er nicht die Stellung eines Antragsgegners im Sinne der §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO einnimmt (OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, 1092, anderer Ansicht Gutjahr in Verfahrenshandbuch Familiensachen, 2001, § 8 Rn. 77 am Ende). Nach ihrem Sinn und Zweck greifen die §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO nur für den Gegner eines eingelegten Rechtsmittels ein. An dieser Stellung fehlt es aber dann, wenn ein gesetzlicher Versorgungsträger das Beschwerdeverfahren führt und ein am Verfahren beteiligter Ehegatte mangels aktiver Beteiligung nicht wie ein Rechtsmittelgegner auftritt.

Da das Beschwerdegericht auf die zulässige Beschwerde des Versorgungsträgers von Amts wegen ohne Bindung an die gestellten Anträge zur Entscheidung unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Gesichtspunkte gehalten ist, ist eine aktive Beteiligung der Ehegatten an dem Verfahren auch nicht geboten (vgl. Gutjahr a. a. O. § 8 Rn. 147, auch zu Ausnahmen). Daher käme selbst eine Anschlussbeschwerde des Ehegatten mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht in Betracht (OLG Koblenz FamRZ 1987, 955, 956; Gutjahr a. a. O., s a. BGH FamRZ 1985, 59, 60 für Anschlussberufung).

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 93 a Abs. 1 ZPO, 8 GKG.

Ende der Entscheidung

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